Satzung des Reit- und Fahrvereins Pirmasens-Winzeln e. V.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein Pirmasens-Winzeln e.V.(RV) mit dem Sitz in Pirmasens ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Pirmasens eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Pferdesportverband Pfalz e.V. und durch den Verband Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Rheinland-Pfalz e.V. (LVRP), Bad Kreuznach und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN).
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der RV bezweckt:
1.1 Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigungen
aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege
durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;
1.3 ein breitgefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten-
und Leistungssports aller Disziplinen;
1.4 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen
Pferdehaltung als Maßnahmen zur Förderung des Sports
und des Tierschutzes;
1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den
Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im
Pferdesportverband;
1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur
Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung
aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur
Verhütung von Schäden;
1.7 die Förderung des Therapeutischen Reitens;
1.8 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur
Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und
Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein
selbstlos, ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51-68
der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen
und konfessionellen Tätigkeit.
3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
4. Mittel der Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereins
erhalten.
5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen
zurückerhalten.
6. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßige hohe
Vergütungen begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit
es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert
der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt,
nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden
(vgl. § 12).
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen,
juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die
Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme
erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den
Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf
sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen,
die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören,
müssen eine Erklärung über die
Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen.
Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein
unverzüglich mitzuteilen!
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der
Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben
persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen
bereit sind, können vom Vorstand als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
3. Der Vereinsausschuß (§11) kann verdienten
Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und
Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben,
die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder
den Satzungen und Ordnungen des Pferdesportverbandes Pfalz, des
Landesverbandes und der FN.
§ 3a Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten
Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu
beachten, insbesondere
1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu
ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht
unterzubringen;
1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen;
1.3 die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter
Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu
behandeln, z.B. zu quälen oder zu mißhandeln oder
unzulänglich zu transportieren.
2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der
Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen
Vereinigung e.V. (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung.
Verstöße gegen die dort aufgeführten
Verhaltensregeln (§920 LPO) können gem. §921
LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet
werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des
Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht
werden.
3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes
können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet
werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluß oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des
Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November
des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder satzungsmäßige
Beschlüsse verstößt, das
Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft
gefährdet oder sich eines unsportlichen oder
unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
- gegen §3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd)
verstößt;
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate
nicht nachkommt.
Über den Ausschluß entscheidet der
Vereinsausschuß (§11). Das ausgeschlossene Mitglied
kann den Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftliche
begründete Beschwerde anfechten, über die die
Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen
Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der
Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die
Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die
Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand
bestimmt.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung (§7)
- der Vorstand (§9)
- der Vereinsausschuß (§11)
- der Beirat (§12).
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine
ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit
eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er
muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der
Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem
Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angaben
der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann auch auf
elektronischem Wege oder durch eine Anzeige in der regionalen
Presse erfolgen.
Zwischen
dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei
Wochen liegen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der Anwesenden beschlußfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine
Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn
die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden Mitglieder beschließt.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts
anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem
Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt
ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den
beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine
Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden
zu ziehende Los.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende
volljährige Vereinsmitglied mit einer
Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse
von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem
Schriftführer zu unterschreiben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses,
- die Wahl der Mitglieder des Beirates,
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
- die Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des
Vereins und
- die Anträge nach §7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 9 Vorstand
1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Geschäftsführer, dem die Buch- und
Kassenführung obliegt.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
zwei Mitglieder des Vorstandes , darunter der Vorsitzende oder der
Stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von
vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist
von der nächsten Mitgliederversammlung eine
Ergänzungswahl durchzuführen.
5. Vorstand und Beirat (§12) werden nicht
gleichzeitig, sondern jeweils im Wechsel von zwei Jahren
gewählt.
6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn
mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die
Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden
und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die
Ausführung ihrer Beschlüsse,
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit
die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung
vorbehalten ist, und
- die Führung der laufenden Geschäfte.
§ 11 Vereinsausschuß
1. Der Ausschuß besteht aus dem Vorstand
(§9), einem Jugendwart, einem Hallen- und Platzwart, einem
Sportwart, dem Beauftragten für Freizeit- und Breitensport und
zwei weiteren Beisitzern, denen der Vorstand besondere Aufgaben
übertragen kann.
Die Mitglieder werden gleichzeitig mit dem Vorstand auf die Dauer von
vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Bei Ausscheiden eines Ausschußmitgliedes haben die
übrigen Ausschußmitglieder das Recht, ein
übernahmebereites Vereinsmitglied bis zur Neuwahl des
Ausschusses durch die Mitgliederversammlung zu bestellen.
2. Der Ausschuß wird vom Vorstand einberufen. Die vorherige
Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der
Ausschuß muß einberufen werden, wenn mindestens
zwei Ausschußmitglieder die Einberufung schriftlich vom
Vorstand verlangen. Der Ausschuß ist
beschlußfähig, wenn fünf Mitglieder in der
Sitzung anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden gem. §9 Ziff. 2.
3. Dem Ausschuß obliegt die Entscheidung der ihm von der
Satzung ausdrücklich zugewiesenen Angelegenheiten. Der
Vorstand kann die Zuständigkeit des Ausschusses in anderen
Vereinsangelegenheiten beschließen, sofern diese nicht der
Mitgliederversammlung unabdingbar vorbehalten sind.
§ 12 Beirat
1. Der Verein hat einen Beirat, der sich aus zwei Mitgliedern,
die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gewählt werden und dem ersten Vorsitzenden
zusammensetzt.
Die Berufung setzt eine qualifizierte Eignung für die dem
Beirat gestellten Aufgaben voraus. Ein Vorstands- oder
Ausschußmitglied kann außer dem ersten Vorsitzenden
nicht Mitglied des Beirates sein.
2. Die Berufung zum Beirat erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf
die Dauer von vier Jahren. Die Wahl des Beirats erfolgt nicht
gleichzeitig mit der Wahl zum Vorstand (§9), sondern jeweils
im Wechsel von zwei Jahren. Scheidet ein Mitglied des Beirates
während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl
durchzuführen.
§ 13 Aufgaben des Beirates
1. Dem Beirat obliegt die Beratung der Mitgliederversammlung
sowie eine informative Einvernahme in den Vorstand. Die Mitglieder
können an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Vertretung
durch ein anderes Beiratsmitglied ist möglich. Von den
Terminen ist der Beirat in Kenntnis zu setzen. Die jeweilige
Sitzungsniederschrift (§9 Ziff. 6) ist dem Beirat binnen zwei
Wochen nach der jeweiligen Sitzung in Kopie zu überlassen.
2. Der Vorstand ist im Rahmen der Aufgaben des Beirates verpflichtet,
dessen Weisungen zu befolgen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben
hat der Vorstand Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen
vorzulegen.
3. Zum Jahresabschluß hat sich der Beirat zu
erklären. Er kann bestimmen, in welcher Weise der von der
Mitgliederversammlung festgestellte Gewinn zu verwenden ist unter
Beachtung des Vereinszweckes (§2). Abgesehen von den durch
Gesetz oder Satzung an die Zustimmung der Mitgliederversammlung
gebundenen Fällen bedürfen der Zustimmung des
Beirates folgende Maßnahmen:
a der Erwerb, die Veräußerungen und die Belastung
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
b der Abschluß von Miet- und Nutzungsverträgen im
Einzelfall mit einem Jahresentgelt von mehr als 10.000,00 Euro
jährlich;
c Investitionen im Einzelfall, die nicht im Budget des Vereins
enthalten sind und den Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro
überschreiten;
d die Kreditaufnahme und Kreditgewährung;
e die Erteilung von Vollmachten für den gesamten
Geschäftsbetrieb des Vereins;
f die Übernahme von Bürgschaften oder Eingehung
bürgschaftsähnlicher Rechtsgeschäfte;
g Verträge mit mehr als einjähriger Laufzeit.
4. Über die Beschlüsse des Beirates sind
Niederschriften anzufertigen, die von den Mitgliedern des Beirates zu
unterzeichnen sind.
5. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Er wird von
den Beiratsmitgliedern einberufen und muß innerhalb von zwei
Wochen auf Verlangen des Vorstandes (§9) einberufen werden.
7. Der Beirat ist nur beschlußfähig, wenn zwei
Mitglieder anwesend sind. Eine Vertretung ist nicht zulässig.
§ 14 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat
einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das
Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den
Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt
Pirmasens, die es unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung der in §2 Abs. 1 dieser Satzung genannten
Aufgaben zu verwenden hat.
