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Standarte des RuV Pirmasens Illustrationsgrafik: Reitanlage und Schriftzug
 

Satzung des Reit- und Fahrvereins Pirmasens-Winzeln e. V.

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Reit- und Fahrverein Pirmasens-Winzeln e.V.(RV) mit dem Sitz in Pirmasens ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Pirmasens eingetragen.

Der Verein ist Mitglied im Pferdesportverband Pfalz e.V. und durch den Verband Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine Rheinland-Pfalz e.V. (LVRP), Bad Kreuznach und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN).

 


§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der RV bezweckt:

1.1 Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigungen aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;

1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen;

1.3 ein breitgefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;

1.4 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahmen zur Förderung des Sports und des Tierschutzes;

1.5 die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Pferdesportverband;

1.6 die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;

1.7 die Förderung des Therapeutischen Reitens;

1.8 die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§51-68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.


3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereins erhalten.

5. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

6. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen.

7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 12).


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen!

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3. Der Vereinsausschuß (§11) kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Pferdesportverbandes Pfalz, des Landesverbandes und der FN.



§ 3a Verpflichtung gegenüber dem Pferd

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

1.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen;

1.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen;

1.3 die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen oder zu mißhandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO) können gem. §921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

- gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

- gegen §3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt;

- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß (§11). Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluß binnen vier Wochen durch schriftliche begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.



§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.


§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung (§7)
- der Vorstand (§9)
- der Vereinsausschuß (§11)
- der Beirat (§12).


§ 7 Mitgliederversammlung

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muß dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Die Einladung kann auch auf elektronischem Wege oder durch eine Anzeige in der regionalen Presse erfolgen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende volljährige Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.


§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses,
- die Wahl der Mitglieder des Beirates,
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
- die Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen,
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
- die Anträge nach §7 Abs. 4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.


§ 9 Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an

- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Geschäftsführer, dem die Buch- und Kassenführung obliegt.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes , darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.

5. Vorstand und Beirat (§12) werden nicht gleichzeitig, sondern jeweils im Wechsel von zwei Jahren gewählt.

6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.


§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über

- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
- die Führung der laufenden Geschäfte.


§ 11 Vereinsausschuß

1. Der Ausschuß besteht aus dem Vorstand (§9), einem Jugendwart, einem Hallen- und Platzwart, einem Sportwart, dem Beauftragten für Freizeit- und Breitensport und zwei weiteren Beisitzern, denen der Vorstand besondere Aufgaben übertragen kann.

Die Mitglieder werden gleichzeitig mit dem Vorstand auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.

Bei Ausscheiden eines Ausschußmitgliedes haben die übrigen Ausschußmitglieder das Recht, ein übernahmebereites Vereinsmitglied bis zur Neuwahl des Ausschusses durch die Mitgliederversammlung zu bestellen.

2. Der Ausschuß wird vom Vorstand einberufen. Die vorherige Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Ausschuß muß einberufen werden, wenn mindestens zwei Ausschußmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn fünf Mitglieder in der Sitzung anwesend sind.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden gem. §9 Ziff. 2.

3. Dem Ausschuß obliegt die Entscheidung der ihm von der Satzung ausdrücklich zugewiesenen Angelegenheiten. Der Vorstand kann die Zuständigkeit des Ausschusses in anderen Vereinsangelegenheiten beschließen, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung unabdingbar vorbehalten sind.


§ 12 Beirat

1. Der Verein hat einen Beirat, der sich aus zwei Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden und dem ersten Vorsitzenden zusammensetzt.

Die Berufung setzt eine qualifizierte Eignung für die dem Beirat gestellten Aufgaben voraus. Ein Vorstands- oder Ausschußmitglied kann außer dem ersten Vorsitzenden nicht Mitglied des Beirates sein.

2. Die Berufung zum Beirat erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren. Die Wahl des Beirats erfolgt nicht gleichzeitig mit der Wahl zum Vorstand (§9), sondern jeweils im Wechsel von zwei Jahren. Scheidet ein Mitglied des Beirates während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.


§ 13 Aufgaben des Beirates

1. Dem Beirat obliegt die Beratung der Mitgliederversammlung sowie eine informative Einvernahme in den Vorstand. Die Mitglieder können an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Die Vertretung durch ein anderes Beiratsmitglied ist möglich. Von den Terminen ist der Beirat in Kenntnis zu setzen. Die jeweilige Sitzungsniederschrift (§9 Ziff. 6) ist dem Beirat binnen zwei Wochen nach der jeweiligen Sitzung in Kopie zu überlassen.

2. Der Vorstand ist im Rahmen der Aufgaben des Beirates verpflichtet, dessen Weisungen zu befolgen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat der Vorstand Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen vorzulegen.

3. Zum Jahresabschluß hat sich der Beirat zu erklären. Er kann bestimmen, in welcher Weise der von der Mitgliederversammlung festgestellte Gewinn zu verwenden ist unter Beachtung des Vereinszweckes (§2). Abgesehen von den durch Gesetz oder Satzung an die Zustimmung der Mitgliederversammlung gebundenen Fällen bedürfen der Zustimmung des Beirates folgende Maßnahmen:

a der Erwerb, die Veräußerungen und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;

b der Abschluß von Miet- und Nutzungsverträgen im Einzelfall mit einem Jahresentgelt von mehr als 10.000,00 Euro jährlich;

c Investitionen im Einzelfall, die nicht im Budget des Vereins enthalten sind und den Betrag in Höhe von 10.000,00 Euro überschreiten;

d die Kreditaufnahme und Kreditgewährung;

e die Erteilung von Vollmachten für den gesamten Geschäftsbetrieb des Vereins;

f die Übernahme von Bürgschaften oder Eingehung bürgschaftsähnlicher Rechtsgeschäfte;

g Verträge mit mehr als einjähriger Laufzeit.

4. Über die Beschlüsse des Beirates sind Niederschriften anzufertigen, die von den Mitgliedern des Beirates zu unterzeichnen sind.

5. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

6. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Er wird von den Beiratsmitgliedern einberufen und muß innerhalb von zwei Wochen auf Verlangen des Vorstandes (§9) einberufen werden.

7. Der Beirat ist nur beschlußfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Eine Vertretung ist nicht zulässig.


§ 14 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Pirmasens, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in §2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

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